Diese Verordnung regelt die obligatorische Aus- und Weiterbildung für Chauffeure.
Diese sieht insbesondere Folgendes vor:
- Grundausbildung:
Chauffeure der Kategorien D1 und D bzw. C1 und C, die berufsmässig Personen oder Güter transportieren, müssen künftig neben dem Führerausweis eine weitere theoretische und praktische Prüfung für den Personen- bzw. den Gütertransport ablegen.
- Obligatorische Weiterbildung:
Bei der Weiterbildung müssen die Chauffeure innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden vorweisen können. Diese müssen bei einer von den Kantonen anerkannten und beaufsichtigten Weiterbildungsstätte absolviert werden.
- Wichtig:
Die 35 Stunden muss man bis 1. September 2014 für Güterchauffeure und für Personenchauffeure bereits bis 1. September 2013 vorweisen können
Der Fähigkeitsausweis "Ausweis95" kann unter www.cambus.ch bestellt werden
Wer braucht keinen Fähigkeitsausweis:
- für private Fahrten
- für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h
- für Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
- für Probe- und Überführungsfahrten
- in Notfällen oder Rettungsmassnahmen
- für Lern-, Übungs- und Prüfungsfahrten |